Die Bezeichnung einer Praxis als Zentrum für bestimmte Fachbereiche vermittelt Patienten ein gesteigertes Maß an Professionalität, so dass Werbung mit dieser Benennung einen Wettbewerbsvorteil bedeuten kann. Schon in der Vergangenheit gab es hierzu eine liberale Haltung in der Rechtsprechung.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 7 K 8148/13) entschied, dass auch eine Einzelpraxis berechtigt sein kann, auf diese Weise zu werben. Der Begriff „Zentrum“ ist viel zu unscharf, um eine eindeutige Bedeutung daran zu knüpfen. Dies hat zur Folge, dass die Bezeichnung nicht an die Anzahl der dort niedergelassenen Ärzte oder an eine Mehrleistung im Verhältnis zu gängigen Einzelpraxen gebunden ist.

Unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Wahrnehmung der Praxis macht es aber durchaus Sinn, auch tatsächlich ein Mehr an Leistung zu bieten, da auch dies im entschiedenen Fall gewährleistet war.

Praxistipp:

Auch wenn die Rechtsprechung hier recht weite Spielräume zulässt, lohnt die Überlegung, wie die Bezeichnung der Praxis die Erwartungshaltung der Patienten beeinflusst. Eine suggerierte Größe oder Spezialisierung, die nicht vorhanden ist, führt sicher nicht zur besseren Patientenbindung.