Ich habe folgenden interessanten Beitrag gefunden:
„Zahnärzte können im Zuge einer Behandlung der Craniomandibulären Dysfunktion (CMD) eine Physiotherapie rezeptieren, wie der CMD-Dachverband mitteilt. Diese Verordnung ist nicht budgetiert und wird in der Regel von gesetzlichen und privaten Versicherern erstattet.
Die Physiotherapie hat sich innerhalb eines Behandlungskonzepts als effektiv erwiesen. Manuelle Therapie oder krankengymnastische Übungen können dafür sorgen, Schmerzen zu reduzieren und die Beweglichkeit der Gelenke zu verbessern. Darauf weist Ralf Schüler hin, Physiotherapeut aus Hamburg und Beitrat des CMD-Dachverbandes. Auch spezielle Entspannungstechniken, die der Patient beim Therapeuten erlernt, können helfen, die überbeanspruchten Muskeln zu entlasten.
Den CMD-Dachverband erreichen jedoch in diesem Zusammenhang regelmäßig Anfragen von Patienten, warum sie von ihrem Zahnarzt kein Rezept für Physiotherapie erhielten. Physiotherapeuten berichten, dass Zahnärzte Regressforderungen fürchten. Die Unsicherheit über die Gültigkeit der Heilmittelverordnung für Zahnärzte scheint groß.
Der CMD-Dachverband hat sich für Behandler und Patienten um Aufklärung bemüht: Laut Bundesministerium für Gesundheit sind Vertragszahnärzte grundsätzlich zur Verordnung von Heilmitteln berechtigt, soweit diese zur Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gehört. Den Umfang regelt der Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z). Danach können Zahnärzte gesetzlich versicherten Patienten sechs physiotherapeutische Anwendungen pro Rezept verordnen, auf dem klar die Diagnose CMD vermerkt sein muss. Dafür wird das „Formular 16“ genutzt. Die Verordnungsmenge ist in manchen Bundesländern (vor allem Hamburg und Schleswig-Holstein) allerdings gelegentlich umstritten, in der Erstattung haben die Kassen einen Ermessensspielraum. Schüler empfiehlt daher maximal drei Rezepte zu je sechs Anwendungen. „Das entspricht der durchschnittlichen Verordnungsmenge durch einen Orthopäden bei der Diagnose LWS/HWS-Sydnrom.“ Da der Bundesmantelvertrag nicht für die Ersatzkassen gilt, muss der bei einer solchen Kasse Versicherte vor Inanspruchnahme der Physiotherapie eine Zustimmung zur Kostenübernahme einholen. Der Verband der Ersatzkassen erklärte dazu, dass hier im Einzelfall entschieden werde.
Bei privat versicherten Patienten stellt sich die Situation so dar: Der Zahnarzt kann Physiotherapie verordnen (zehn Anwendungen pro Rezept), wenn er dies für medizinisch notwendig erachtet. Der Umfang der Erstattung durch die Versicherung ist tarifabhängig. Ein Privatversicherter erhält Leistungen für die Physiotherapie aus dem ambulanten Tarif (je nach Tarif bis zu 100 Prozent). Kieferorthopädische Maßnahmen (Funktionsdiagnostik und -therapie) werden dagegen aus dem Zahn-Tarif erstattet. Patienten, die lediglich über eine private Zahn-Zusatzversicherung verfügen, erhalten daraus keine Leistungen für eine Physiotherapie, auch wenn sie ein Zahnarzt verordnet. Schüler gibt zu bedenken, dass die vertraglich mit den Kassen abgestimmten Maßnahmen nicht immer ausreichen, um den Erfordernissen der CMD gerecht zu werden. Für Verordnungen, die über den Bundesmantelvertrag hinausgehen, sollte der Patient dann an einen manualmedizinisch arbeitenden Orthopäden überwiesen werden.
Quelle: CMD-Dachverband e.V. (http://www.cmd-dachverband.de/)