Wer verliert, zahlt die gegnerischen Anwaltskosten. Dieser Grundsatz führte hin und wieder zum Streit, wenn Ärzte sich in Widerspruchsverfahren durch Anwälte vertreten ließen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben oft versucht, sich vor dieser Kostenerstattungspflicht zu drücken.
Mit deutlichen Worten hat das Bundessozialgericht nun klar gestellt, dass hier die KVen in der Pflicht sind ( Az.: B 6 KA 43/11 R ).
Nach Aussagen des BSG ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig, wenn der Streit „von nicht unerheblicher wirtschaftlicher Tragweite ist“ oder wenn es um „Auslegungsfragen zu den Leistungslegenden der Gebührenordnungen“ geht.
Unerheblich ist, ob Anwalt im Verfahren eine eigene Stellungnahme abgegeben hat
Praxistipp:
Nehmen Sie bei Streitigkeiten in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren, anderen Regressstreitigkeiten. bei Zulassungssachen etc. stets einen versierten Fachanwalt für Medizinrecht zur Hilfe. Die hierfür erforderlichen Kosten sind aufgrund der Komplexität dieser Auseinandersetzungen im Regelfall erstattungsfähig.
Das Gleiche gilt für Verfahren vor dem Zulassungsausschuss, Berufungsausschuss, der Prüfungsstelle und dem Beschwerdeausschuss.