Was uns schon im April 2009 bewegte und was schon das Gesetz in § 87b Abs. 5 SGB V regelt, hat das Sozialgericht Marburg nun in seiner Entscheidung (Az.: S 11 KA 604/10 ER) bestätigt:

Die Vier- Wochen- Frist für die Übermittlung der Regelleistungsvolumen, steht nicht im Belieben der kassenärztlichen Vereinigungen. Spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn müssen die Bescheide (bzw. Mitteilungen) dem Arzt bekannt gegeben sein. Erfolgt die Zuweisung an den niedergelassenen Arzt zu spät, gilt das bisherige RLV vorläufig fort.

Im konkreten Fall bekam eine radiologische Gemeinschaftspraxis für das dritte Quartal 2010 eine verspätet erlassene RLV- Zuweisung. Aufgrund der tatsächlichen Fallzahlen im dritten Quartal 2009 betrug diese rund 28 000€. Die Ärzte verlangten dagegen ein RLV in Höhe des Fachgruppendurchschnitts, mindestens jedoch den gleichen Betrag wie für das zweite Quartal 2010. Die Ärzte und die KV schlossen darüber einen Vergleich von 54 000€.

Praxistipp:

Lassen Sie Ihre RLV-Mitteilung rechtlich überprüfen. Nicht nur die hier beschriebenen Probleme bei der ggf. verspäteten Mitteilung der Regelleistungsvolumen, sondern eine Vielzahl anderer Themen lassen sich so rechtzeitig klären. Auch kann so ermittelt werden, ob ein weiteren Vorgehen überhaupt sinnvoll ist.