Vor kurzem haben wir hier diskutiert, ob Portale, die dem Patienten den Preisvergleich zu zahnärztlichen Leistungen ermöglichen zulässig sind. Der Bundesgerichtshof hatte dies bestätigt.
Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass ein Zahnarzt, der Heil- und Kostenpläne in solchen Portalen platziert, nicht berufswidrig handelt. Die Entscheidung des BVerfG vom 08.12.2010 (Aktenzeichen 1 BvR 1287/08) finden Sie im Volltext hier. Folgende Pressemeldung ist auf der Seite des Verfassungsgerichts ebenfalls zu finden.
Im Ergebnis geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass diese Form der Präsentation im Internet keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Weder sei es ersichtlich, dass eine derartige Nutzung des Internets das Vertrauen in die Zahnärzte erschüttern, noch dass es zu einer Verunsicherung der Patienten führen könnte, wie die Landeszahnärztekammer in ihrer Stellungnahme befürchtet. Eine Verunsicherung, die auch einen Vertrauensverlust gegenüber den Zahnärzten im Allgemeinen nach sich ziehen mag, setzt zunächst voraus, dass auf Seiten der Patienten fehlerhafte Vorstellungen über die Kostenschätzung und deren Funktion bestehen. Bereits hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass den Nutzern der Internetplattform aufgrund der deutlichen Hinweise auf der Eingangsseite des Portals und in dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen bekannt ist, dass die Schätzung unverbindlich ist und eine bindende Kostenaufstellung erst nach einer persönlichen Untersuchung abgegeben werden kann. Die Kostenschätzung hat auch einen klaren Bezugspunkt, nämlich den ursprünglichen Befund- und Behandlungsplan und die sich daraus ergebenden zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen. Für diese konkret aufgeschlüsselten Leistungen nennt der bietende Zahnarzt einen bezifferten Betrag, der seinerseits aufgeteilt ist in Zahnarzthonorar sowie Material- und Laborkosten. Was hieran Verwirrung stiften oder für den Patienten unverständlich sein könnte, erschließt sich nicht.
Dieses Urteil macht wieder einmal deutlich, welche Möglichkeiten dem Zahnarzt zur Präsentation seiner Leistung zur Verfügung stehen. Es zeigt aber auch, dass trotz dieser Rechtslage die Auffassungen der Kammern zu berufsgerichtlichen Verfahren führen. Lassen Sie sich vorab umfassend beraten, um die Chancen und Risiken Ihrer Außendarstellung planvoll zu gestalten.
1 thoughts on “Zahnarzt darf an Preisvergleichsportalen im Internet teilnehmen.”
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