Immer wieder stellt sich die Frage, welche Tätigkeitsschwerpunkte, Qualifikationen oder Titel Zahnärzte führen dürfen, um Ihren Patienten gegenüber eine Spezialisierung zu verdeutlichen.

Am 18.03.2010 hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen I ZR 172/08) folgende erfreuliche Entscheidung gefällt:

Der Fall:

Eine Zahnärztin bietet in Nordrhein-Westfalen kieferorthopädische Leistungen an und warb mit dem Titel „Master of Science Kieferorthopädie“, den sie durch einen Studiengang an der österreichischen Donau-Universität Krems erworben hatte.

Die Kläger in diesem Verfahren sind ebenfalls Zahnärzte die die Fachbereichsbezeichnung „Fachzahnarzt/Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ führen.

Die Kläger hielten den Mastertitel wegen Verstoßes gegen berufsrechtliche Vorschriften und wegen Irreführung der Patienten für wettbewerbswidrig.

Die Entscheidung:

Der BGH erklärt das Führen des Titels „Master of Science Kieferorthopädie“ für zulässig.

Die Bestimmungen des Heilberufsgesetzes sind Marktverhaltensregeln, die im Rahmen der Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten sind. Ein Verstoß hiergegen liegt aber im konkreten Fall nicht vor.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Führen dieses ausländischen Titels zulässig ist, da die entsprechenden Rechtsnormen beachtet wurden.

Weiterhin sei eine Irreführung durch die Verwechslungsgefahr mit dem Fachzahnarzttitel für Kieferorthopädie im vorliegenden Fall nicht gegeben.  Gefahren für die Gesundheit der Patienten gingen von der Verwendung dieses akademischen Grades nicht aus. Der Zahnärztin fehle nicht die fachliche Qualifikation auf dem Gebiet der Kieferorthopädie. Die von der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung ausgehenden Wirkungen bestünden in der Umleitung der Patienten, weil sie den Titel der Beklagten als eine im Verhältnis zur Fachzahnarztbezeichnung der Kläger zumindest gleiche Qualifikation ansähen. Diese Folgen seien jedoch hinzunehmen, weil das Interesse der Beklagten an der Führung ihres rechtmäßig erlangten Titels nicht zurückzutreten brauche. Interessen der Verbraucher erforderten keine Untersagung. Das Publikum sei im Gesundheitswesen daran gewöhnt, auf eine Vielzahl von Spezialisierungen zu treffen. Von ihm könne erwartet werden, dass es sich über die Bedeutung der Spezialisierungen unterrichte.

Fazit

Eine sehr erfreuliche Entscheidung, die jedoch nicht dazu anhalten soll, die Führung anderer Titel, Spezialisierungen und Auszeichnungen ungeprüft vorzunehmen. Die Unannehmlichkeiten solcher Verfahren sind beträchtlich, so dass jeweils vorher abgewogen werden sollte, wie die Erfolgsaussichten und die Interessen liegen.

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