Im Bereich der Humanmedizin wurde viel geschrieben über die Möglichkeit der Zusammenarbeit von Ärzten in einem MVZ. Wenig greifbares findet man über die Möglichkeit, als Zusammenschluss von Zahnärzten in einem MVZ zu arbeiten.Nach und nach gibt es positive Berichte über die Gründung von zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren. Doch was sind die Besonderheiten?
Im Bereich der Humanmedizin ist, unter Verweis auf die Weiterbildungsordnungen klar, dass die geforderte „fachübergreifende“ Zusammenarbeit gegeben ist, wenn unterschiedliche Facharztgruppen im MVZ tätig werden.
Bei Zahnärzten ist dies komplizierter, da auch Fachzahnärzte die Leistungen von Nicht-Fachzahnärzten erbringen können und somit vom Zulassungsausschuss keine Leistungsbeschränkung auf einen Fachbereich angenommen wird.
Selbst wenn es sich lohnt, diesen Aspekt immer wieder neu zu diskutieren, bis Rechtsprechung zu diesem Punkt vorliegt, ist der pragmatische Weg, ein MVZ mit Zahnärzten und mindestens einem Mund-Kiefer-Gesichts (MKG)-Chirurgen zu gründen. Hierzu gibt es positive Entscheidungen von den Zulassungsausschüssen, so dass dies ein gangbarer Weg ist. Selbstverständlich wäre auch jeder andere Facharzt als Partner möglich. Soll es aber eine rein zahnärztliche Praxis sein, bringt die Kooperation etwa mit einem Hautarzt wenig.
In die Gründung einbezogen sind die Zulassungsausschüsse der KV und der KZV. Die bürokratischen Hürden sind somit also nicht gerade gering.
Lohnt sich dieser Aufwand?
Ja! Gerade in größeren Zahnarztpraxen stößt man an vielen Stellen an Grenzen, will man diese in Form der Gemeinschaftspraxis (Neu: Berufsausübungsgemeinschaft) betreiben. Am Vertragsarztsitz eines Zahnarztes können gemäß Bundesmantelvertrag-Zahnärzte zwei angestellte Zahnärzte beschäftigt werden.
Arbeitet die Praxis mit selbständigen Zahnärzten, müssen diese Mitbestimmungsrechte erhalten. Die Beschäftigung von so genannten Null-Beteiligten ist auf lange Sicht schwierig, droht doch immer die Gefahr der Scheinselbständigkeit.
Im Zahnärzte-MVZ besteht die Möglichkeit, dass ein oder wenige Gesellschafter die Praxis führen. Die Mitspracherechte der Angestellten können stärker beschränkt werden, als dies in der Gemeinschaftspraxis möglich wäre. Im Praxisbetrieb ergeben sich somit Erleichterungen für die Inhaber.
Durch enge rechtliche und steuerliche Beratung kann ein sinnvolles Konzept für solch eine Praxis erarbeitet werden, die Ihnen Ihre Konzentration auf das Wesentliche Ihrer Arbeit erleichtert.
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