Der Abschluss von Honorarvereinbarungen führt bei Zahnärzten und Patienten immer wieder zum Streit. Genährt wird dies insbesondere durch eine zunehmend zurückhaltende Bewilligungspraxis der privaten Krankenversicherer.

Eine erfreuliche Nachricht für Zahnärzte dürfte das aktuelle Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30.01.2009 (Aktenzeichen: 1 S 141/05) sein.

In diesem Fall hatte der Zahnarzt in einem Formularvertrag handschriftlich Steigerungssätze eingetragen, die den Gebührenrahmen der GOZ deutlich überschritten (5,9; 7,0; 8,2).

Eine solche Überschreitung ist möglich, wenn gemäß § 2 Abs. 2 GOZ zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt vor Beginn der Behandlung eine individuelle, schriftliche Vereinbarung über das Honorar getroffen wird. Im vorliegenden Fall hatte der Zahnarzt ein Formular verwendet, in das er die jeweiligen Steigerungssätze handschriftlich eingefügt hat.

Diese pragmatische Verfahrensweise hielt das LG Mannheim erfreulicherweise für zulässig. Das Gericht erklärte, dass die im Formular gedruckten Textpassagen ohnehin nach der GOZ bei sämtlichen Vereinbarungen gleich sein müssen, da das Gesetz die Angabe dieser Pflichtinhalte bestimmt. Somit könnten im Wesentlichen nur noch die Gebührensätze individuell vereinbart werden. Wichtig sei, dass die Vereinbarung auf das konkrete Behandlungsgeschehen abgestimmt ist. Dies könne sich beispielsweise auch aus einem bereits vorliegenden Heil- und Kostenplan ergeben.

Praxistipp:

Achten Sie darauf, dass Sie bei der Vereinbarung von Honoraren schriftliche Behandlungsverträge verwenden und diese vor Beginn der Behandlung vom Patienten unterschrieben sind. Sind Behandlungsverträge unwirksam kann es zu einer Reduzierung auf den Gebührenrahmen kommen, den die GOZ vorschreibt. In bestimmten Fällen ist auch ein Totalausfall der Vergütungsansprüche zu befürchten. Das hier vorgestellte Urteil gestattet es, umfassende Behandlungsverträge, beispielsweise vom Rechtsanwalt, erstellen zu lassen. Das dadurch entstehende Muster wird durch Verweis auf den HKP und die Eintragung individueller Steigerungssätze an den konkreten Fall angepasst, wie die Rechtsprechung dies fordert.

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