Die Ärztezeitung berichtet heute von einem aktuellen Urteil des Hessischen Finanzgerichts, dass die steuerliche Bewertung der Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit nach Praxisverkauf betrifft.
Im entschiedenen Fall hatte eine Ärztin ihre Praxis verkauft, nachdem sie aus gesundheitlichen Gründen in den letzten Jahren nur noch in geringem Umfang ihre Praxis betrieben hat und stattdessen Gutachten für Sozialgerichte und Rententräger erstellte. Diese Gutachtertätigkeit wollte sie laut Kaufvertrag ausdrücklich fortsetzen. Der gutachterliche Umsatzanteil der Praxis lag zuletzt bei ca. 35 Prozent.
Die Kasseler Richter erklärten, dass die Freibeträge, die das Einkommensteuergesetz für den Praxisverkauf vorsieht, nicht greifen, wenn mindestens 10 Prozent der Umsätze beim bisherigen Praxisinhaber verbleiben.
Praxistipp:
Soll ein bestimmter Teilbereich der bisherigen Tätigkeit auch nach dem Praxisverkauf fortgesetzt werden, empfiehlt es sich, mindestens drei Jahre vor dem geplanten Verkauf, diesen Teil von der Praxistätigkeit abzulösen. Dies kann durch eine räumliche und organisatorische Trennung erfolgen. Einzelheiten bedürfen einer individuellen Prüfung.
Mit diesem Urteil zeigt sich wieder, dass eine Praxisabgabe langfristig und sorgfältig unter Einbeziehung externer Dienstleister vorbereitet werden sollte. Finanzielle Nachteile oder eine Unverkäuflichkeit der Praxis können so vermieden werden.