Über 6 Jahre hat man im Bundestag gestritten und zuletzt gab es Stimmen, dass es nach diesem Entwicklungsprozess auch denkbar wäre, eben gerade keine gesetzlichen Vorgaben für Patientenverfügungen aufzustellen.
Nun hat der Deutsche Bundestag in der gestrigen Sitzung sich mit 317 Ja-Stimmen doch für eine gesetzliche Regelung entschieden. Im Ergebnis hat sich damit der Entwurf des SPD-Politikers Joachim Stünker durchgesetzt.
Inhalt der gesetzlichen Regelung ist nun eine sehr weit reichende und recht liberale Berücksichtigung des Patientenwillen. So soll eine Patientenverfügung unabhängig vom Stadium und Art der Erkrankung und selbst dann gelten, wenn vor dem Abfassen der Verfügung keine ärztliche Beratung stattgefunden hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die behandelnden Ärzte genau prüfen müssen, ob der vorliegende Zustand auch in der Patientenverfügung hinreichend klar geregelt ist. Nur für den Fall, dass sich der Arzt und der Betreuer/ Bevollmächtigte nicht über den Patientenwillen einig sind, muss das Vormundschaftsgericht eingeschaltet werden.
Mit diesem Regelungsinhalt bleibt das Gesetz an einigen Stellen recht wage, bietet aber im Gegenzug auch die nötigen Freiräume, die die Selbstbestimmung am Lebensende erfordert.
Für die behandelnden Ärzte wäre es aus meiner Sicht wünschenswert gewesen, wenn die Pflicht zur ärztlichen Beratung vor Abfassung einer Patientenverfügung Eingang in die gesetzliche Regelung gefunden hätte, da nur dadurch klar wird, dass der Patient im Moment seiner Abfassung der Verfügung genau informiert war über das, was er medizinisch wünscht oder ablehnt. Auch wenn genau dieser Aspekt in der gesetzlichen Regelung fehlt, kann Patienten nur geraten werden, gleichwohl diese ärztliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
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