Verkauft ein Arzt seine Praxis, geht das „Unternehmen Arztpraxis“ mit allen Gegenständen, Mitarbeitern und Vertragsbeziehungen auf den Erwerber über. Wie so oft liegt aber auch hier die Tücke im Detail.
Seit Einführung des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes ist es Ärzten gestattet, andere Ärzte anzustellen. Hierfür muss der Arzt beim Zulassungsausschuss eine Anstellungsgenehmigung beantragen und in seinem Gebiet einen freien Vertragsarztsitz übernehmen.
Das Sozialgericht Marburg hat mit Urteil vom 14.01.2009 (Az.: S 12 KA 507/08) klargestellt, dass auch die Anstellungsgenehmigung auf den Erwerber der Praxis übergeht, da diese Genehmigung dem Vertragsarztsitz des veräußernden Arztes anhaftet.
Fazit:
Mit dieser Entscheidung wir klargestellt, dass auch die Befugnis zur Anstellung weiterer Vertragsärzte übertragbarer Teil einer Praxis ist. Für den Veräußerer bleibt allerdings die Herausforderung, dem gewünschten Erwerber seiner Praxis beim Zulassungsausschuss in gesperrten Bereichen zum Zuschlag zu verhelfen. Aber auch hierfür sind zahlreiche individuelle Lösungen realisierbar.