Das Landessozialgericht Schleswig Holstein hatte vor kurzem über folgenden, recht außergewöhnlichen Fall im wegen des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden (Entscheidung vom 10.07.2008, Az.: L 4 B 445/08 KA ER)
Der Fall:
Ein Zahnarzt betreibt zusammen mit seiner Ehefrau in Thüringen eine Praxis. Auf Sylt wollte er eine Zweigpraxis gründen und stellte bei der Thüringer Kassenzahnärztlichen Vereinigung die entsprechenden Anträge. Diese lehnte sein Gesuch ab, weil mehrere hundert Kilometer zwischen der Haupt- und der Zweigpraxis liegen und damit die vertragszahnärztliche Residenzpflicht nicht erfüllbar sei. Diese Residenzpflicht sei, auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann gegeben, wenn der Zahnarzt seinen Wohnsitz so wählt, dass er binnen 30 Minuten Fahrzeit seine Praxis erreichen kann.
Die Entscheidung:
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein vertrat die Ansicht, dass bei der Gründung von Zweigpraxen diese starre Vorgabe der Residenzpflicht eine Modifikation erfahren müsse.
Ein weiterer Aspekt der Entscheidung war die Frage, wann und wie häufig der Zahnarzt eine Sprechstunde am Hauptsitz und in der Zweigpraxis abhalten muss. Der Argumentation des Zahnarztes, er müsse schließlich nicht jeden Tag eine Sprechstunde am Hauptsitz anbieten und wolle maximal drei Tage im Monat auf Sylt arbeiten, waren die Richter nicht abgeneigt.
Die weiteren Einzelheiten werden sich aus der Entscheidung in der Hauptsache ergeben, die aber sicher erst in einigen Monaten zu erwarten ist.
Praxistipp:
Wieder einmal zeigt sich, dass Mut zu neuen Ideen sich auszahlen kann. Durch zahlreiche Neuregelungen im Vertragszahnarztrecht bieten sich Freiräume, die einer Ausfüllung offen stehen. Dass dies oftmals nicht ohne gerichtliche Auseinandersetzung geht, liegt an der oftmals unbegründeten Zurückhaltung der KZVen. Dennoch lohnen sich diese neuen Wege!