Noch vor Jahren hatten nur wenige Ärzte einen eigenen Internetauftritt. Dem allgemeinen Trend folgend, hat die Zahl der Ärztehomepages seitdem deutlich zugenommen. Unabhängig, ob der Arzt seinen Patienten lediglich seine Sprechstundenzeiten präsentieren will, einen bebilderten Einblick in seine Praxis gibt oder umfangreiche Informationen über die von ihm angebotenen Behandlungsmethoden ins Netz stellt, eins ist bei allen Internetseiten zwingend zu beachten – die vollständige Aufnahme eines Impressums.
Immer wieder durchsuchen Rechtsanwälte und Verbraucherschutzverbände die Internetseiten ganzer Branchen nach Fehlern, um in Abmahnwellen Geld zu verdienen und Angst und Schrecken zu verbreiten. Die Medienberichte zu diesen „Machenschaften“ reißen nicht ab und dennoch fällt auf, dass ein Großteil der privaten Websites aber auch Seiten von Ärzten immer noch mängelbehaftet sind. So hatten wir bereits berichtet, dass nach einer Studie der Stiftung Gesundheit 45% der ärztlichen Internetseiten Fehler bei dem so genannten Pflichtangaben, also dem Impressum und der Nennung der Berufsbezeichnung etc., aufweisen.
Dass die wiederholten Hinweise auf die Sorgfalt bei der Erstellung der eigenen Praxisseite berechtigt sind, beweist einmal mehr ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: I-4 U 192/07).
In diesem Verfahren ging es um eine Homepage mit fehlenden Angaben im Impressum, die als wettbewerbswidrig angesehen und somit kostenpflichtig abgemahnt worden war. Der Arzt wehrte sich dagegen, weil allein aus der fehlerhaften Angabe im Impressum kein Wettbewerbsverstoß folgt. Diese Argumentation hatten in der Vergangenheit auch andere Gerichte vertreten und Fehler bei den Pflichtangaben auf der Homepage als „Bagatelle“ abgetan.
Das OLG Hamm erklärte, dass seit Dezember 2007 Telemediengesetz gelte, welches die Impressumspflicht bestimmt. Auch seien die entsprechenden EU-Richtlinien zu beachten, die einen Verstoß wettbewerbswidrig und abmahnfähig werden lassen.
Um sich selbst vor einer Inanspruchnahme zu schützen, ist die eigene Website darauf zu untersuchen, ob ein Impressum vorhanden ist. Die notwendigen Angaben sind:
• der vollständige Name des Arztes
• seine komplette, ladungsfähige Anschrift,
• die E-Mail-Adresse, Fax- und Telefonnummer,
• die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde,
• für den Fall, dass der Arzt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt, ist auch diese anzugeben,
• die Angabe der Ärztekammer, der der Arzt angehört, sowie die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen.
Bei den berufsrechtlichen Regelungen ist eine Angabe erforderlich, wo der Besucher der Seite diese Regelungen einsehen kann. Es bietet sich an, einen Link auf die Seite der eigenen Ärztekammer aufzunehmen, so dass mit einem „Klick“ die dort veröffentlichen gesetzlichen Grundlagen eingesehen werden können.
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