Bisher konnten gegen Ermächtigungen eines Krankenhauses nur niedergelassene Ärzte aus dem gleichen Planungsbezirk vorgehen.
Jetzt hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Klage auch zulässig ist, wenn der klagende Arzt außerhalb des Planungsbezirks seinen Sitz hat.
Das Gericht führte aus, dass das Klagerecht besteht, wenn nach den konkreten örtlichen Verhältnissen eine „reale Konkurrenzsituation“ besteht. Strittig war im konkreten Fall die Ermächtigung der Klinik für Strahlentherapie des Städtischen Klinikums Karlsruhe.
An der Versorgung in diesem Fachbereich nimmt außer dem Klinikum im gesamten Regierungsbezirk Karlsruhe nur eine etwa 30 Kilometer entfernte Gemeinschaftspraxis im Enzkreis teil. Seit 2005 wehrte sich die Praxis gegen die Ermächtigung. Sie stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das im August 2004 den Vertragsärzten überhaupt das Recht zugesprochen hatte, Ermächtigungen von Krankenhausärzten anzufechten. Konkret forderten die niedergelassenen Ärzte, die Planungsbezirke Pforzheim und Enzkreis aus der Ermächtigung auszunehmen.
Der Berufungsausschuss für die KV Baden-Württemberg wies dieses Ansinnen als unzulässig ab. Auf die Klage der Niedergelassenen meinte das Sozialgericht Karlsruhe, das vom Bundesverfassungsgericht zugesprochene Klagerecht sei auf Ärzte aus demselben Planungsbereich beschränkt.
Mit seinem Grundsatzurteil wies das Bundessozialgericht nun beide Auffassungen zurück. Die räumliche Beschränkung einer Ermächtigung sei nach der Zulassungsverordnung möglich und „unverzichtbar“, um die Berufsfreiheit zu sichern. Welche Ärzte sich gegen eine Ermächtigung wenden dürfen, könne dabei nicht von Planungsgrenzen abhängen.
Urteil des Bundessozialgerichts, Aktenzeichen: B 6 KA 42/06 R