Luxemburg – Arzneimittelhersteller dürfen nicht mit Erfolgsgeschichten ihrer Kunden werben. Aussagen, ein Medikament unterstütze das allgemeine Wohlbefinden, sind dagegen zulässig, urteilte am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu einem Streit um Ginseng-Präparate. Demnach ist es zudem verboten, Arzneimittel zu verlosen. (Az: C-374/05)
Ginseng wird aus den Wurzeln einer ostasiatischen Heilspflanze gewonnen. Die Firma Gintec GmbH fügte ihren Präparaten die Auswertung einer Befragung bei, in der Kunden sich zu den Erfolgen der Mittel äußerten. Im Internet sollte monatlich eine Packung verlost werden. Der Verband sozialer Wettbewerb sah darin einen Verstoß gegen europäisches Recht und klagte. Der Bundesgerichtshof legte den Streit schließlich dem EuGH vor.
Dieser entschied, dass die Werbung mit Aussagen von Verbrauchern oder auch Experten nicht generell verboten werden darf. So sei die Aussage, das Mittel unterstütze das allgemeine Wohlbefinden, zulässig. Verboten seien dagegen sogenannte Genesungsbescheinigungen, in denen Verbraucher in Bezug auf konkrete Krankheiten von ihrer Heilung oder auch nur von einer Linderung berichten. Eine Verlosung von Medikamenten sei verboten, weil dies ihre „unzweckmäßige Verwendung“ fördere. Über den konkreten Fall müssen nach diesen Maßgaben nun wieder die deutschen Gerichte entscheiden.
Nach einem weiteren Urteil (Az: C-143/06) dürfen Großhändler den Apotheken Listen mit Medikamenten schicken. Diese sind zwar in Deutschland nicht zugelassen, dürfen aber wegen einer Zulassung in anderen Ländern legal eingeführt werden. Die Einfuhr solcher Medikamente sei ohnehin stark reglementiert, erklärte der EuGH zur Begründung. Dies reiche zum Schutz der Verbraucher aus. © afp/aerzteblatt.de
Quelle: Ärtzteblatt Online, 9.11.2007