Die KBV hat über zwei neue Abrechnungsmöglichkeiten informiert, die Vertragsärzten bei der Bewältigung der Corona-Krise zu Gute kommen sollen.

Zuschlag für telefonische Beratung

Corona hat dafür gesorgt, dass in Praxen – neben den Videosprechstunden – auch zunehmend eine telefonische Beratung stattfindet. Diese wird regelmäßig über die GOP 01435 abgerechnet. Bei dieser Ziffer gehört die telefonische ärztliche Beratung des Patienten im Zusammenhang mit einer Erkrankung bei Kontaktaufnahme durch den Patienten zum obligaten Leistungsinhalt.

Durch zwei neu eingeführte Zuschläge wird der erhöhte telefonische Aufwand im Zeitraum vom 01.04.2020 – 30.06.2020 vergütet:

1. GOP 01433

Den Zuschlag über die GOP 01433 können psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,  Psychiater sowie Kinder- und Jugendpsychiater, Nervenärzte und Neurologen abrechnen.

Zum obligaten Leistungsinhalt gehört das Gespräch mit dem Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung für die Dauer von mindestens 10 Minuten.

Durch die Festlegung der Mindestzeit soll ein unverhältnismäßiger Ansatz dieser Ziffer verhindert werden. Das bedeutet aber auch, dass – ähnlich wie bei der GOP 35100/35110 – eine sorgfältige Dokumentation zwingend ist, um den Ansatz der Ziffer nachträglich plausibel erläutern zu können.

Zudem kann die Ziffer nur angesetzt werden, wenn in einem der sechs Quartale, die der Berechnung unmittelbar vorausgehen, ein persönlicher Kontakt in derselben Praxis stattgefunden hat. Weiterhin ist die GOP 01433 höchstens 20-mal im Arztfall berechnungsfähig. Das bedeutet, dass pro Patient in einem Quartal bis zu 20 Gespräche möglich sind.

2. GOP 01434

Der Zuschlag über die GOP 01435 steht den verschiedenen ärztlichen Fachgruppen zur Verfügung.

Zum obligaten Leistungsinhalt gehört das Gespräch mit dem Patienten und/oder der Bezugsperson im Zusammenhang mit einer Erkrankung für die Dauer von mindestens 5 Minuten. Auch hier gilt die Beschränkung, dass der Patient innerhalb der letzten 6 Quartale zumindest einmal persönlich in der Praxis vorstellig gewesen sein muss.

Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Schmerztherapeuten dürfen die Ziffer bis zu 6 mal pro Patient abrechnen. Allerdings erfolgt eine Verrechnung mit dem Gesprächsbudget nach den GOP 03230, GOP 04230 und GOP 04231, wenn der Patient im laufenden Quartal bereits in der Praxis war oder per Videosprechstunde behandelt wurde. Erfolgt die Betreuung des Patienten ausschließlich telefonisch wird die Leistung nicht auf das Gesprächsbudget angerechnet. 

Gynäkologen, HNO-Ärzte, Urologen, Dermatologen, Internisten, Orthopäden und Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen dürfen die Ziffer bis zu 5 mal pro Patient abrechnen, Laborärzte, MKG, Nuklearmediziner, Pathologen, Radiologen, Strahlentherapeuten, PRM, Anästhesisten, Augenärzte, Chirurgen, Humangenetiker dürfen die Ziffer bis zu 2 mal abrechnen. Allerdings darf bei diesen Fachgruppen der Patient im laufenden Quartal nicht die Praxis aufgesucht haben und nicht per Videosprechstunde behandelt worden sein.

Den vollständigen Beschluss des Bewertungsausschusses können Sie hier einsehen.

Extrabudgetäre Vergütung für den Behandlungstag

Bereits seit dem 01.02.2020 werden alle ärztlichen Leistungen, die im Zusammenhang mit einer bestätigten oder in Verdacht stehenden Corona-Infektion erbracht werde, extrabudgetär über die GOP 88240 vergütet. Bisher bezog sich die Regelung auf den Behandlungsfall.

Seit dem 01.04.2020 findet die extrabudgetäre Vergütung für jeden Behandlungstag statt. Die GOP 88240 kann daher an jedem Tag angesetzt werden, an dem ein Patient wegen Corona oder aufgrund eines Corona-Verdachts behandelt wurde.

Nach Informationen der KBV bekommt der Arzt daher folgende Leistungen extrabudgetär vergütet:

  • alle Leistungen, die der Arzt er an diesen Tagen für den Patienten durchführt
  • die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, auch wenn sie nicht an diesen gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde
  • die Zusatzpauschale für Pneumologie (GOP 04530 und 13650), auch wenn sie nicht an diesen gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde
  • die Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung (GOP 13250), auch wenn sie nicht an diesen gekennzeichneten Tagen abgerechnet wurde.

Eine vollständige Übersicht zur Mitteilung der KBV finden Sie hier.

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