Bei der Kinderbetreuung stehen viele Arbeitnehmer vor dem Problem, dass sie aufgrund der Schließung von Kitas und Schulen die Betreuung ihrer Kinder neu organisieren müssen. Nicht selten muss ein Elternteil in der aktuellen Situation zu Hause bleiben und die Versorgung übernehmen.

Arbeitsrechtlich stellt sich die Frage, ob dennoch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber besteht.

Anspruch aus § 616 BGB?

In Betracht kommt, dass der Arbeitnehmer auf Basis von § 616 BGB weiterhin Lohn erhält, auch wenn er nicht direkt vor Ort ist. Maßgeblich ist jedoch, dass der Arbeitnehmer nur „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ verhindert ist, seiner gewohnten Arbeit nachzugehen. Zudem kann der Anspruch nur greifen, wenn zuvor alle zumutbaren Anstrengungen unternommen worden sind, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen.

Ist das Kind allerdings in der Lage, „auf sich selbst aufzupassen“ und benötigt aufgrund seines Alters und Selbstständigkeit keine Betreuung, scheidet der Anspruch von vornherein aus. Teilweise wird die Altersgrenze bei 12 Jahren angesiedelt.

Ferner ist gegenwärtig noch nicht abschließend geklärt, ob die durch Behörden angeordnete Schließung von Schulen und Kitas überhaupt in den Anwendungsbereich der Norm fällt.

Darüber hinaus kann § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein. Sollte dem so sein, ist zu empfehlen, mit dem Arbeitgeber in den Diskurs zu treten und gemeinsam nach einer Lösung für die aktuelle Ausnahmesituation zu finden.

Wie lang ist die Lohnfortzahlung möglich?

Es ist immer im Einzelfall zu klären, für wie viele Tage eine Lohnfortzahlung möglich ist. Hier wird überwiegend von einem Zeitraum von 5 Tagen ausgegangen. Es bietet sich an, dies mit dem Arbeitgeber zu besprechen.

Homeoffice?

Sofern es im medizinischen Sektor möglich ist, bietet sich auch an, mit dem Arbeitgeber über die Option Home Office zu reden. In dem Fall besteht der normale Lohnanspruch unverändert fort.