Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat am 23.03.2020 zwei wesentliche Änderungen für die telefonische Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekannt gegeben:

Zeitliche Ausweitung

Telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dürfen nunmehr für die Dauer von 14 Tagen ausgestellt werden. Bislang war lediglich die Ausstellung für die Dauer von 7 Tagen möglich.

Ausweitung auf Corona-Verdachtsfälle

Nach wie vor gilt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik ausgestellt werden darf.

Allerdings gilt dies nunmehr auch, wenn der Verdacht auf eine Coronainfektion besteht und der Patient nur leichte Beschwerden äußert. Dadurch soll Patienten schneller die Möglichkeit gegeben werden, im Verdachtsfall zu Hause zu bleiben und bei Einhaltung der zweiwöchigen Krankschreibung die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern.

Stets muss der Arzt am Telefon darauf hinweisen, dass der Patient vorstellig werden muss, wenn es ihm schlechter gehen sollte.

Weitere Informationen zu den Änderungen erhalten Sie hier.

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RA Dr. Sebastian Braun