Mit seinem Urteil vom 25.10.2018 hat das OLG Hamburg (3 U 66/17) klargestellt, dass ein Verstoß gegen die DSGVO wettbewerbswidrig ist und durch Mitbewerber abgemahnt werden kann.

Das Problem

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall stritten zwei Unternehmen aus dem Pharmabereich. Konkret warf ein Unternehmen dem anderen vor, datenschutzrechtliche Vorgaben nicht eingehalten zu haben. Darin erblickte das klagende Unternehmen auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Im Jahr 2018 sind zu dieser Frage bereits zwei unterschiedliche Entscheidungen veröffentlicht worden. Das LG Bochum hatte geurteilt, dass Verstöße gegen die DSGVO keine Wettbewerbsverletzungen darstellen (12 O 85/18). Demgegenüber erblickte das LG Würzburg in einer Verletzung der DSGVO einen Verstoß gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und bejahte die Abmahnfähigkeit des Mitbewerbers(11 O 1741/18).

Die Entscheidung

Das OLG Hamburg bestätigte nun, dass Verstöße gegen die DSGVO unter Umständen wettbewerbswidrig sind und abgemahnt werden können.

Maßgeblich ist jedoch, ob die verletzte Norm tatsächlich markverhaltensregelnden Charakter aufweist. Dies müsse – so das OLG – in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Ist dies bei der missachteten Regelung der Fall, steht nicht nur den Datenschutzbehörden, sondern auch potenziellen Mitbewerbern ein Abmahnrecht zu. Hierbei stellt das Gericht auf Art. 82 I DSGVO ab. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz. Nach Ansicht des OLG sind davon auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche umfasst.

Allerdings hat dies zur Folge, dass branchenbezogen in jedem Einzelfall geprüft werden muss, ob der Verstoß gegen die DSGVO einen unlauteren Wettbewerbsvorteil darstellt. Jedoch wird sich dies im Zweifel erst in einem gerichtlichen Verfahren klären lassen können.

Praxistipp

Das Urteil verdeutlicht die fortschreitende Sensibilisierung im Datenschutzrecht. Im medizinischen Sektor wird jedoch z.B. von einem abmahnfähigen Wettbewerbsvorteil auszugehen sein, wenn die Homepage keine Datenschutzerklärung enthält oder Patienten nicht nach Art. 13 DSGVO informiert worden sind. Gerade Letzteres stellt eine zeitintensive Datenschutzmaßnahme dar, deren Unterlassen einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil begründen kann. Dem können Praxisinhaber und MVZ leicht vorbeugen. Wenn Sie Unterstützung bei der Umsetzung der DSGVO benötigen, beraten wir Sie gerne.

RA Dr. Sebastian Braun