Das LG Lübeck hat erstmalig klar gestellt (Az: I O 59/17), dass Ärzte von Google die Löschung sog. 1-Sterne-Bewertungen, die ohne weiteren Kommentar abgegeben werden, verlangen können.

Der Fall

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Kieferorthopäde von Google die Löschung einer Bewertung verlangt. Diese war ohne Textnachricht, sondern lediglich in Form einer 1-Sterne-Bewertung abgegeben worden. Google wies das Ersuchen des Arztes mit der Begründung zurück, dass auch die Abgabe einer 1-Sterne-Bewertung von der Meinungsfreiheit des anonymen Nutzers umfasst ist.

Dieser Argumentation stellt sich nun das LG Lübeck entgegen. Es geht davon aus, dass für den Arzt aus 1-Sterne-Bewertungen ohne Textinhalt eine unmittelbare Rufschädigung resultiere. Da der Nutzer seine 1-Sterne-Bewertung nicht durch einen Textkommentar untermauert hat, fehlt der inhaltliche Anknüpfungspunkt für die schlechte Benotung. In einem solchen Fall überwiege jedoch das Persönlichkeitsrecht des Arztes. Google muss daher die Bewertung löschen.

Praxistipp

Noch im August 2017 hatte das LG Augsburg die hier zugrunde liegende Rechtsfrage gegenteilig beurteilt und die Abgabe von 1-Sterne-Bewertungen ohne Begründung als zulässige Meinungsäußerung eingestuft. Mit dem Urteil des LG Lübeck steht nunmehr eine Basis für die Rechtsdurchsetzung gegenüber Google zur Verfügung.

Der Entscheidung des LG Lübeck ist zuzustimmen. Sie erkennt zu Recht, dass durch 1-Sterne-Bewertungen auf Google, die ohne Textkommentar abgegeben werden, eine nahezu uneingeschränkte Möglichkeit des Missbrauchs besteht. Schließlich können solche Bewertungen auch durch Personen abgegeben werden, die zu keinem Zeitpunkt Patient der Praxis waren. Diese Rufschädigung des Arztes kann – wie auch im vorliegenden Fall – einen unmittelbaren Patientenrückgang nach sich ziehen. Möchte man daher künftig gegen 1-Sterne-Bewertungen auf Google vorgehen, ist dies nun möglich.

Hinsichtlich Textkommentaren gilt jedoch weiterhin, dass diese nicht in jedem Fall gelöscht werden können. Hier muss bei der Prüfung des Textes zwischen zulässiger Meinungsäußerung, Schmähkritik und unwahrer Tatsachenbehauptung zu differenziert werden. Dafür stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

 

RA Dr. Sebastian Braun