Der Gesetzgeber ging bei der Einführung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) davon aus, dass diese den bestehenden Kooperationsformen gleichgestellt sind, da in der täglichen Praxis dies oftmals vergessen wird, gibt es immer wieder gesetzliche Anpassungen, die diese Gleichstellung festigen. Auch die Gerichte sorgen dafür, dass diese Zwecke erfüllt werden.

Zuletzt setzte sich das Landessozialgericht Berlin/Brandenburg mit der Frage auseinander, ob ein MVZ bei der Festschreibung des Regelleistungsvolumens wie eine Arztpraxis im Aufbau (sog. Jungarztregelung) zu behandeln ist (Az. L7 KA 68/12). Dies wurde vom Gericht bejaht und hat zur Folge, dass ein auch für Versorgungszentren in den ersten drei Jahren des Bestehens die Wachstumsregelung nach dem Honorarverteilungsmaßstab gilt.

Gleichzeitig macht das Gericht aber auch deutlich, dass die Jungarztregelung nur auf ein MVZ als Ganzes anwendbar ist. Die Neuanstellung eines Arztes in einem MVZ führt nicht dazu, dass für diesen Arzt oder für das MVZ die Wachstumsmöglichkeiten einer Anfänger- oder Aufbaupraxis bestehen. Gleiches würde vor Kurzem auch für Gemeinschaftspraxen/Berufsausübungsgemeinschaften entschieden.

Es bleibt auch in der Zukunft spannend, wie sich die MVZ, nicht zuletzt wegen geplanten Gesetzesänderungen, entwickeln werden.