Es ist immer wieder interessant, wie unterschiedlich die Rechtsauffassungen der einzelnen Zahnärztekammern in Bezug auf die Möglichkeiten der Außendarstellung von Zahnarztpraxen sind. So musste sich vor kurzem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 31.03.2010, Az.: 7 K 3164/08) mit der Frage beschäftigen, ob ein Zahnarzt als Tätigkeitsschwerpunkt die Laserbehandlung angeben darf.

In dem Kammerbezirk, in dem der Zahnarzt bis zuletzt tätig war, wurde diese Bezeichnung nicht beanstandet. Die nun zuständige Zahnärztekammer wollte dies nun unter Androhung eines Zwangsgeldes pro Zuwiderhandlungsfall in Höhe von 2.500,00 Euro untersagen.

Der Zahnarzt wehrte sich gegen diese Vorgehensweise und bekam vom VG Gelsenkirchen Recht. Nach der betreffenden Berufsordnung dürfe der Zahnarzt besondere berufsbezogene Qualifikationen (Tätigkeitsschwerpunkte) angeben, sofern sich diese auf fachlich und von der Kammer anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin bezögen. Eine Einschränkung dürfe nur dann erfolgen, wenn eine Irreführung der Patienten zu befürchten sei. Dies war vorliegend nicht gegeben.