Der BGH hatte in einem Urteil vom 11.05.2010 (Aktenzeichen: VI ZR 252/08) die Frage zu klären gehabt, inwieweit ein Patient seine Einwilligung in eine ärztliche Behandlung auf einen bestimmten Arzt beschränken kann.

Der Fall:

Die Patientin hatte mit dem betreffenden Krankenhaus einen einheitlichen, so genannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Trotzdem meinte Sie, dass sie ausreichend zum Ausdruck gebracht habe, nur von einem bestimmten Arzt operiert zu werden. Da diese Frage auch in der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof offen geblieben war, wurde die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurück verwiesen.  Der BGH gibt in seinem Urteil aber Maßstäbe, unter welchen Bedingungen die Vorstellung der Patientin umgesetzt werden können.

Die Entscheidung:

Bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag, der Regelform der stationären Krankenhausbetreuung, hat der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals bedienen, so der BGH.

Auch beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bleibt es dem Patienten allerdings unbenommen zu erklären, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. In diesem Fall darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch nicht; er muss sich, wenn er nicht doch noch darin einwilligt, dass ein anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden.

Erfolgt dann entgegen der Abrede mit dem Patienten die Vorbereitung der OP mit einem anderen Arzt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Sofern die Einwilligung nicht eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt ist, erstreckt sie sich grundsätzlich auch auf die Behandlung durch einen anderen Arzt. Gerade im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Patient regelmäßig nur einen Anspruch auf den Arzt, der nach dem internen Dienstplan zuständig ist.

Wolle der Patient ausschließlich die Behandlung durch einen bestimmten Arzt, müsse er einen entsprechenden Zusatzvertrag mit dem Krankenhaus schließen.

Dies gilt auch dann, wenn ein Krankenhausarzt auf die Bitte des Patienten in einem Vorgespräch erklärt, er werde die Operation, sofern möglich, selbst durchführen. Eine solche Erklärung bringt zum Ausdruck, dass die persönliche Übernahme des Eingriffs nicht verbindlich zugesagt werden soll.

Praxistipp:

Der behandelnde Arzt darf beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag  davon ausgehen, dass die erklärte Einwilligung des Patienten für alle im Krankenhaus angestellten Ärzte gilt, sofern der Patient nicht ausdrücklich und eindeutig erklärt, dass seine Einwilligung auf die Behandlung durch einen Arzt beschränkt ist. In diesen eindeutigen Fällen ist die Behandlung sodann zu unterlassen.