Bereits mehrfach haben wir über aktuelle Fälle zu den ärztlichen Aufklärungspflichten berichtet. Die gerichtlich stets verschärften Anforderungen sind für viele Ärzte schwer verständlich und der Umgang in der täglichen Praxis ist schwierig.

Auch wenn sich manche Patienten gerne wünschen, dass Aufklärungspflichten uferlos sind, um stets einen Regressanspruch gegen den Arzt zu haben, gibt es doch immer wieder auch Entscheidungen, die diesem Begehren eindeutige Grenzen setzen.

Vor kurzem hatte das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 12.06.2008, Aktenzeichen 5 U 1630/07) über folgenden Fall zu entscheiden:

Eine Patientin wurde in einer Inneren Klinik zu einer Katheter-Untersuchung zum Ausschluss des Verdachts eines Herzinfarkts aufgenommen. Ihr wurde ein entsprechender Aufklärungsbogen überreicht und es gab ein ergänzendes Gespräch. Die Patientin unterschrieb nach diesem ärztlichen Gespräch den Aufklärungsbogen, meinte aber später, Einzelheiten nicht verstanden zu haben, so dass sie über die jetzt aufgetretenen Komplikationen nicht ausreichend aufgeklärt worden sei und die Ärzte dafür haften.

Das Gericht erklärte dieser Verteidigungsstrategie eine Absage. Selbst wenn man zugunsten der Patientin annehmen würde, dass sie die Passage über die Eingriffsrisiken im Aufklärungsbogen nicht zur Kenntnis genommen hatte und dann auch entsprechende mündliche Hinweise in dem darauffolgenden Arztgespräch nicht erfolgten, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Patientin hat mit ihrer Unterschrift bestätigt, den Aufklärungsbogen – den sie längerfristig in Besitz hatte – gelesen und verstanden zu haben. In solchen Fällen dürfen die behandelnden Ärzte davon ausgehen, dass die Patientin einschlägig informiert war. Die von der Patientin erklärte Einwilligung erfült somit die rechtlichen Voraussetzungen und ist wirksam.

Praxistipp:

Es kann nicht oft genug erwähnt werden, dass die Beachtung einer ordnungsgemäßen Aufklärung wichtig ist. Werden die Voraussetzungen beachtet (bestenfalls schriftlicher Aufklärungsbogen mit handschriftlichen Anmerkungen, Beratungsgespräch, Unterschrift des Patienten) führt die Aussage des Patienten, er habe alles verstanden und willige in den Eingriff ein, zu einem hohen Maß an Rechtssicherheit.