Die zurückliegenden Reformen im Bereich der Krankenversicherung befinden sich nach wie vor in der Diskussion. Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 807/08) eingereichte Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen.

Gegenstand des Streits war die Frage, ob Vertragsärzte, die eine Behandlungspflicht für gesetzlich versicherte Patienten haben, auch verpflichtet sind, Patienten mit einer Versicherung im Basis- oder Standardtarif zu behandeln.

Besonderheit bei diesen Versicherungsverhältnissen ist, dass sie einen geringeren Leistungsumfang im Vergleich zu „normalen“ privaten Krankenversicherungen haben und deshalb dem Arzt weniger Honorar bei der Behandlung dieser Patienten zustehen soll.

Abgesehen von Notfällen, in denen jeder Patient unabhängig vom Versicherungsstatus zwingend behandelt werden muss, steht es Ärzten frei, Patienten mit den genannten Versicherungen abzulehnen.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber eine Behandlungspflicht durch Vertragsärzte einführt.