Bei der Verschreibung von Schmerzmitteln ist Vorsicht geboten. Für den Arzt besteht die Gefahr, bei Unterstützung der Sucht durch seine Medikamentenverordnung, vom Patienten in die Haftung genommen zu werden.

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 18.10.2007 (Az.: 5 U 1523/06) hilfreiche Tipps zur Risikovermeidung gegeben.

Der Fall:

Ein Hausarzt hatte einer Patientin wegen ihrer Menstruationsschmerzen über Jahre Schmerzmittel mit dem Wirkstoff Tramadol verschrieben. Dabei hatte er die Patientin auf mögliche Suchtgefahren mehrfach hingewiesen. Gleichwohl verordnete er ihr wegen eines behaupteten längeren Auslandsaufenthalts eine Menge, die für 6 Monate gereicht hätte. Als kurze Zeit später erneut die Anfrage von der Patientin kam, schöpfte der Arzt Verdacht und unterstützte die Patientin beim Beginn einer Sucht-Therapie.

Die Patientin verklagte den Arzt, weil er durch die Medikamentengabe ihre Sucht unterstützt habe.

Die Entscheidung:

Das OLG Koblenz wies die Klage der Patientin ab. Zwar hätte der Arzt bereits bei Verordnung der hohen Anzahl für die angebliche Reise hellhörig werden müssen. Darin ist jedoch kein grober Behandlungsfehler zu sehen. Rechtlich führt dies dazu, dass die Patientin beweisen musste, dass das Verhalten des Arztes die Sucht ausgelöst oder mitverursacht hat. Dies gelang ihr nicht.

Das Gericht hat folgende Leitsätze zu dieser Entscheidung entwickelt, die den Umgang mit suchtgefährdenden Medikamenten umfassend bestimmen:

1. Verordnet ein niedergelassener Hausarzt wegen Menstruationsbeschwerden wiederholt ein Schmerzmittel, ist das nicht zu beanstanden, wenn er davon ausgehen darf, dass der Befund gynäkologisch abgeklärt wurde mit dem Ergebnis, dass es sich um ein bloßes Schmerzproblem handelt.

2. Sind die verordneten Mengen unter der Prämisse, dass sie gezielt nur an den Menstruationstagen wegen starker Schmerzen eingenommen werden, nicht überhöht, kann eine Warnung vor dem Suchtpotential des Medikamentes ausreichen, solange für den Arzt kein Anhalt für einen Missbrauch besteht.

3. Verlangt die Patientin unter Hinweis auf einen längeren Auslandaufenthalt die Verordnung einer für mehr als 6 Monate ausreichenden Menge, muss der Arzt dem dadurch aufkeimenden Abhängigkeitsverdacht nachgehen und in geeigneter Weise sicherstellen, dass es nicht zu einem Medikamentenmissbrauch kommt.

4. Verordnungen hat ein Arzt nach Zeitpunkt und Menge so zu dokumentieren, dass er bei Medikamenten mit Abhängigkeits- oder sonstigem Gefährdungspotential einem Missbrauch entgegenwirken kann.

Fazit:

Einmal mehr wird deutlich, wie wichtig eine sorgfältige Dokumentation ist. Nur durch den Vermerk der verordneten Arzneimengen kann der Arzt bei Suchtgefahren nachprüfen und vor Gericht belegen, wie oft und mit welcher Dosis Verordnungen vorgenommen wurden. Auch die Dokumentation des wiederholten Hinweises auf die Suchtgefahr ist dringend zu empfehlen.

Im Übrigen wäre die Beurteilung des Gerichts anders ausgefallen, wenn sich das Verhalten des Arztes als grober Behandlungsfehler darstellt. Ein solcher Vorwurf setzt nach der Rechtsprechung einen eindeutigen Verstoß gegen medizinische Regeln voraus, der nicht mehr verständlich erscheint oder einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Folglich ist bei der verordnung entsprechender Medikamente immer genau zu prüfen, ob die Gabe ansich und die Menge fallbezogen richtig sind.