Bundessozialgericht und Bundesverfassungsgericht haben verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Degressionsregelung bereits wiederholt für unbegründet erklärt. Das BSG hält daran fest, und sieht auch die heutige Fassung der Vorschrift § 85 Abs. 4b Satz 1SGB V als rechtmäßig an. Die Rechtsansicht, dass für Oralchirurgen eine Sonderbestimmung mit höherer degressionsfreier Punktmenge rechtlich erforderlich sei, trifft nicht zu.
Während die höhere degressionsfreie Punktmenge für Kieferorthopäden dadurch gerechtfertigt ist, dass diese anders als die Allgemeinzahnärzte typischerweise keine – über Festzuschüsse abzurechnenden – Zahnersatz-Leistungen erbringen, besteht keine vergleichbare Sondersituation der Oralchirurgen. Denn von diesen erbringen viele durchaus auch Zahnersatz-Leistungen, auch in größerer Menge. Lediglich ein Teil von ihnen erbringen keine oder nur wenige Zahnersatz-Leistungen. Ein Gebot weiterer Differenzierung der bundesrechtlichen Degressionsregelung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass auf Landes- bzw. Vertragsebene teilweise Sonderregelungen für Oralchirurgen bestehen.BSG, Urteil vom 29.11.2006, Aktenzeichen B 6 KA 23/06 R