In seiner Entscheidung vom 07.05.2007 hat der Bundesgerichtshof Klarheit zu der Frage geschaffen, ob ein Vertrag über die Aufnahme eines neuen Partners in eine bestehende vertragsärztliche Gemeinschaftspraxis eine Befristung enthalten darf, innerhalb derer die bestehenden Partner „überprüfen“ dürfen, ob der neu eintretende Partner „zu Ihnen passt.“Im entschiedenen Fall enthielt der Vertrag eine Befristung von 10 Jahren. Der BGH hat die ausgesprochene Kündigung für unwirksam erklärt, weil diese gegen das „Hinauskündigungsverbot“ verstößt und der neue Partner sonst bis zum Ablauf der Frist unter dem „Damokles-Schwert“ steht, was ihm nur eine gewisse Zeit lang zugemutet werden kann.

Den Partnern eine Gemeinschaftspraxis muss die Möglichkeit des gegenseitigen Kennenlernens gegeben sein, auch brauchen die Gesellschafter eine ausreichende Zeit, etwaige auftretende Differenzen auszuräumen und zu für beide Seiten tragfähigen Kompromissen zu gelangen. Die Zeit, die der BGH für diese Überlegungen einräumt beträgt, auch unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen des Vertragsarztrechts 3 Jahre, so dass eine Befristung bis zu dieser Zeit für zulässig erachtet wird.

BGH, Urteil vom 07.05.2007, Aktenzeichen II ZR 281/05